Neue Asbest-Regelung ab Dezember 2024: Was Sie wissen müssen
Ab dem 5. Dezember 2024 traten neue Vorschriften zum Umgang mit Asbest in Kraft. Unternehmen, die Sanierungsarbeiten durchführen, bei denen Asbestfasern freigesetzt werden, können nun – unter strengen Vorschriften -, Arbeiten durchführen, die vorher nur von Spezialfirmen erledigt werden durften. Außerdem sind Bauherren jetzt verpflichtet, Informationen zu möglichem Asbestvorkommen im Bauvorhaben an die ausführenden Firmen weiterzugeben.
Was hat sich geändert?
Da Asbest in Häusern vor Oktober 1993 ein beliebter Baustoff war, aber die bei Sanierungsarbeiten entstehenden Stäube hochgefährlich und krebserregend sind, musste grundsätzlich vor der neuen Regelung, sobald Asbest im Bauobjekt festgestellt wurde, ein Spezialist, der nach TRGS 519 qualifiziert und staatlich anerkannt war, den Schadstoff entfernen.
Hier schafft die neue Verordnung mithilfe eines Ampelsystems Klarheit.
Das Ampelsystem: Gesundheitsrisiken auf einem Blick
Die Gefahrstoffverordnung teilt Gesundheitsrisiken durch Asbestfasern in drei Kategorien ein:
Asbestfaserkonzentration > 100.000 pro m³
Arbeiten in diesem Bereich sind extrem gefährlich und erfordern höchste Schutzmaßnahmen.
z.B. Wanddurchbrüche, oder nicht zerstörungsfreier Ausbau durch Sägen, Schneiden, oder Bohren, wenn Asbestprodukte vorhanden sind
Asbestfasern 10.000 – 1000.000 pro m³
Auch hier sind Schutzmaßnahmen notwendig, aber das Risiko ist etwas geringer.
z.B. nicht zerstörungsfreier Ausbau von Asbestprodukten, wie das Zerbrechen von einzelnen asbesthaltigen Teilstücken
Asbestfasern 1.000 – 10.000 pro m³
Das Risiko ist niedriger, dennoch sind Vorsichtsmaßnahmen erforderlich.
z.B. zerstörungsfreier Abbau von asbesthaltigen Stoffen, Abstemmen von max. 20 x 20 cm großen Flächen, Bohrungen in asbesthaltige Fliesenkleber
Anhand dieses Ampelsystems können jetzt alle Unternehmen Asbestarbeiten bis einschließlich der Farbe gelb übernehmen, wenn ein Sachkundiger nach TRGS 519, geschultes Personal und entsprechende persönliche Schutzausrüstung vor Ort verfügbar ist. Außerdem ist die Meldepflicht weiterhin einzuhalten, wenn Asbest festgestellt wird.
Allein der rote Bereich der Ampel ist weiterhin Spezialfirmen vorbehalten.
Worauf Unternehmen achten müssen
Für Unternehmen stellt sich die Herausforderung, die zu erwartende Asbestbelastung zu messen, um die Faserbelastung zu ermitteln und entsprechende Sicherheitsmaßnahmen festzulegen. Grundsätzlich ist bei Gebäuden, die vor 1993 errichtet wurden, stets von einer möglichen Asbestkontamination auszugehen. Genauere Informationen können entweder durch Angaben des Bauherrn oder durch eine gezielte Beprobung gewonnen werden.
Änderung für Bauherren
Mit der neuen Gefahrstoffverordnung war zunächst eine Erkundungspflicht für Bauherren geplant. Diese wurde jedoch zu einer Informationspflicht gegenüber dem ausführenden Unternehmen reduziert. Das bedeutet, dass Bauherren alle verfügbaren oder mit vertretbarem Aufwand beschaffbaren Informationen über den Asbestgehalt der Bausubstanz an das beauftragte Unternehmen weitergeben müssen.
Weitere Maßnahmen, wie Probenentnahmen oder detaillierte Erkundungen, liegen in der Verantwortung des ausführenden Unternehmens. Diese zusätzlichen Schritte durch das Unternehmen können in Rechnung gestellt werden.
Checkliste vor dem Arbeitsbeginn
- Baujahr des Objekts ermitteln
-Baujahr vor 1993: Asbestverdacht besteht immer - Informationen des Bauherrn zum Asbestgehalt einholen
-Alle verfügbaren Angaben über Asbest in der Bausubstanz abfragen - Asbestverdacht überprüfen
-Visuelle Inspektion durchführen
-Probenentnahme: Nur durch Analyse dieser kann Asbest sicher ausgeschlossen werden - Bericht erstellen
-Untersuchungsergebnisse dokumentieren und erforderliche Schutzmaßnahmen festlegen
– Bei Faserkonzentration > 100.000 m³ Spezialunternehmen zusätzlich beauftragen - Staubarme Arbeitsweise sicherstellen– Unabhängig vom Untersuchungsergebnis stets staubarm arbeiten, da auch andere Stäube gesundheitsschädlich sein können
Schutzmaßnahmen anhand des Ampelsystems feststellen
- Arbeiten ausschließlich durch staatlich zugelassene Fachunternehmen
- Ausführende Beschäftigte mit Fachkunde für Asbestarbeiten
- Bauaufsicht mit Asbest-Sachkunde nach TRGS 519
- Besondere Schutzmaßnahmen
- Benachrichtigung der zuständigen Behörde über geplante Arbeiten, einschließlich Standort und Zeitraum
- Ausführende Beschäftigte mit Fachkunde für Asbestarbeiten (bis spätestens 05.12.2027 verpflichtend)
- Bauaufsicht mit Asbest-Sachkunde nach TRGS 519
- Schutzmaßnahmen für staubarmes Arbeiten
– Atemschutz FFP2
– Schutzanzüge
– Klasse H Entstaubungsgeräte, Luftreiniger und Unterdruckanlagen
– Absaugende Maschinen - Benachrichtigung der zuständigen Behörde über geplante Arbeiten, einschließlich Standort und Zeitraum
- Ausführende Beschäftigte mit Fachkunde für Asbestarbeiten (bis spätestens 05.12.2027 verpflichtend)
- Bauaufsicht mit Asbest-Sachkunde nach TRGS 519
- Schutzmaßnahmen für staubarmes Arbeiten
– Atemschutz FFP2
– Schutzanzüge
– Klasse H Entstaubungsgeräte, Luftreiniger und Unterdruckanlagen
– Absaugende Maschinen - Benachrichtigung der zuständigen Behörde über ausgeführte Arbeiten, mindestens alle 6 Jahre
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