BGH Urteil V ZR 7/25: Keine Pflicht mehr zu 3 Angeboten – Was WEGs jetzt wissen müssen

BGH-Urteil V ZR 7/25: Keine Pflicht mehr zu 3 Angeboten – Was WEGs jetzt wissen müssen

Ein richtungsweisendes Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Az. V ZR 7/25) beendet eine jahrelange Unsicherheit für Wohnungseigentümergemeinschaften und Verwaltungen. Bisher galt es fast als ungeschriebenes Gesetz, dass vor jeder Vergabe von Instandsetzungsarbeiten mindestens drei Angebote vorliegen mussten. Dieser starren Praxis hat das oberste Gericht nun eine Absage erteilt. 

Das Urteil: Flexibilität statt Formularzwang

Der BGH hat klargestellt, dass es im Wohnungseigentumsgesetz keine explizite Pflicht zur Einholung von Vergleichsangeboten gibt. Entscheidend für die Rechtmäßigkeit eines Sanierungsbeschlusses ist nicht die Anzahl der Angebote, sondern eine hinreichende Entscheidungsgrundlage. 

Die wichtigsten Erkenntnisse für Eigentümer und Verwalter: 

  • Ermessensspielraum der Eigentümer: Die Gemeinschaft darf nach eigenem Ermessen entscheiden, welche Informationen sie für eine Vergabe benötigt. Ein vernünftig handelnder Eigentümer darf sich auf seine Erfahrung verlassen. 
  • Qualität vor Preisvergleich: Wenn ein Unternehmen der Gemeinschaft bereits über Jahre hinweg durch Zuverlässigkeit, Pünktlichkeit und saubere Arbeit bekannt ist, kann dies ein gewichtiger Grund sein, auf weitere Angebote zu verzichten. Die Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten durch den Handwerker ist oft wertvoller als eine geringe Preisersparnis. 
  • Wirtschaftlichkeit: Ein Beschluss ist erst dann anfechtbar, wenn das gewählte Angebot objektiv ungeeignet oder maßlos überteuert ist  – dies muss jedoch von Kritikern konkret nachgewiesen werden (nutzen Sie hierfür unseren Kosten-Check).

Praxisrelevanz: Vertrauen in bewährte Fachbetriebe 

Wie wir arbeiten

Das Urteil unterstreicht, wie wichtig langfristige Partnerschaften im Baugewerbe sind. Gerade bei komplexen Themen wie der Bauwerksabdichtung oder dem Feuchtigkeitsschutz ist die “Billiglösung” oft die teuerste. 

Wer als WEG oder Verwaltung im Raum Nordbayern auf Nummer sicher gehen möchte, sollte auf Experten setzen, die für Kontinuität und Fachwissen stehen. Ein Paradebeispiel für solch einen vertrauenswürdigen Partner ist die Bautenschutz Katz GmbH aus Rednitzhembach. Das Urteil des BGH bestätigt indirekt genau diesen Ansatz: Wer mit einem Fachbetrieb “zur vollsten Zufriedenheit” zusammenarbeitet, darf diesen auch ohne bürokratische Hürden erneut beauftragen, um die Substanz der Immobilie nachhaltig zu schützen. 

Empfehlungen für Hausverwaltungen 

  1. Begründung dokumentieren: Wenn auf Vergleichsangebote verzichtet wird, sollte im Protokoll kurz festgehalten werden, warum (z.B. langjährige positive Zusammenarbeit, Spezialkenntnisse des Betriebs).
  2. Prüfung der Marktgerechtigkeit: Auch ohne Drittangebot sollte der Verwalter kurz plausibilisieren, ob der Preis im üblichen Rahmen liegt. 
  3. Fokus auf den Werterhalt: Nutzen Sie das Urteil, um Qualitätssanierungen durchzusetzen, anstatt sich in endlosen Angebotsvergleichen für Kleinstbeträge zu verlieren. 
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Fazit

Die neue Rechtsprechung entlastet Verwaltungen von unnötigem Verwaltungsaufwand bei Standardmaßnahmen und kleineren Reparaturen. Sie stärkt das Recht der Eigentümer, Qualität und Vertrauen über den reinen Preisvergleich zu stellen.

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