Neue Asbest-Regelung 2024 — Was Sie wissen müssen.
Das neue Ampelsystem regelt, wer welche Asbestarbeiten durchführen darf. Wir erklären die Regeln klar — für Bauherren und ausführende Unternehmen.
Kostenlose Besichtigung anfragenHintergrund & Neuregelung
Neue Asbest-Regelung ab Dezember 2024: Was hat sich geändert?
Ab dem 5. Dezember 2024 traten neue Vorschriften zum Umgang mit Asbest in Kraft. Unternehmen, die Sanierungsarbeiten durchführen, bei denen Asbestfasern freigesetzt werden können, dürfen nun — unter strengen Auflagen — Arbeiten übernehmen, die zuvor ausschließlich staatlich anerkannten Spezialfirmen vorbehalten waren.
Da Asbest in Gebäuden, die vor Oktober 1993 errichtet wurden, ein weit verbreiteter Baustoff war, musste bisher bei jedem Asbestvorkommen ein nach TRGS 519 qualifizierter Spezialist eingesetzt werden. Die neue Verordnung schafft mit einem dreistufigen Ampelsystem mehr Klarheit und ermöglicht eine differenzierte Vorgehensweise.
Gleichzeitig sind Bauherren jetzt verpflichtet, alle verfügbaren Informationen zu möglichem Asbestvorkommen im Bauvorhaben an die ausführenden Unternehmen weiterzugeben.
Für Sanierungsspezialisten wie bautenschutz katz ist diese Regelung besonders relevant: Viele unserer Arbeiten an Altbauten betreffen Substanz aus der Zeit vor 1993 — sei es bei Mauerwerksarbeiten, Kellersanierungen oder der Beseitigung von Feuchtigkeitsschäden.
Gebäude vor 1993: Bei Sanierungsarbeiten immer auf Asbest prüfen.
Das Herzstück der Neuregelung
Das Ampelsystem: Gefahrenstufen auf einen Blick
Die neue Gefahrstoffverordnung teilt Asbestarbeiten anhand der Asbestfaserkonzentration in der Luft in drei Kategorien ein. Anhand dieser Einstufung richtet sich, welche Qualifikationen, Schutzmaßnahmen und welcher Unternehmenstyp zum Einsatz kommen muss.
Rot — Höchstes Risiko
Nur SpezialfirmenArbeiten in diesem Bereich sind extrem gefährlich und erfordern den Einsatz staatlich anerkannter Spezialfirmen. Höchste Schutzmaßnahmen sind zwingend vorgeschrieben.
- Wanddurchbrüche in asbesthaltigen Materialien
- Sägen, Schneiden oder Bohren in Asbestprodukte
- Nicht zerstörungsfreier Ausbau durch mechanische Bearbeitung
Gelb — Erhöhtes Risiko
Mit Sachkundigen & SchutzausrüstungSchutzmaßnahmen sind notwendig. Alle Unternehmen dürfen diese Arbeiten durchführen — wenn ein Sachkundiger nach TRGS 519 und persönliche Schutzausrüstung vorhanden sind.
- Nicht zerstörungsfreier Ausbau von Asbestprodukten
- Zerbrechen einzelner asbesthaltiger Teilstücke
Grün — Geringes Risiko
Mit Schulung & VorsichtsmaßnahmenDas Risiko ist geringer, Vorsichtsmaßnahmen bleiben jedoch erforderlich. Alle Unternehmen mit geschultem Personal dürfen diese Arbeiten ausführen.
- Zerstörungsfreier Abbau asbesthaltiger Stoffe
- Abstemmen von max. 20 × 20 cm großen Flächen
- Bohrungen in asbesthaltigen Fliesenkleber
Rechtlicher Rahmen
Normen & Vorschriften im Überblick
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
Rechtliche Grundlage der Neuregelung ab 5. Dezember 2024. Regelt den Umgang mit krebserzeugenden Stoffen wie Asbest am Arbeitsplatz.
TRGS 519
Technische Regel für Gefahrstoffe: definiert Anforderungen an Sachkunde, Schutzmaßnahmen und Durchführung von Asbestarbeiten.
Asbestverbot (1993)
Asbest ist in Deutschland seit Oktober 1993 verboten. Alle Gebäude, die vor diesem Datum errichtet wurden, stehen unter Asbestverdacht.
Informationspflicht Bauherren
Neu seit Dezember 2024: Bauherren müssen alle verfügbaren Informationen über Asbestgehalt der Bausubstanz an das ausführende Unternehmen weitergeben.
Für Unternehmen & Auftraggeber
So gehen wir bei Asbestverdacht vor
Ersteinschätzung & Baujahr
Wir ermitteln das Baujahr des Objekts. Bei Baujahr vor 1993 besteht grundsätzlicher Asbestverdacht. Informationen des Bauherrn werden eingeholt.
Visuelle Inspektion & Beprobung
Visuelle Inspektion vor Ort. Bei Bedarf Probenentnahme — nur eine Laboranalyse kann Asbest sicher ausschließen. Ergebnisse werden dokumentiert.
Einstufung & Maßnahmenplan
Anhand der Faserkonzentration erfolgt die Ampel-Einstufung. Schutzmaßnahmen werden festgelegt, Behörde wird informiert, staubarme Arbeitsweise sichergestellt.
Praktische Umsetzung
Checkliste vor dem Arbeitsbeginn
- Baujahr des Objekts ermitteln Baujahr vor 1993: Asbestverdacht besteht immer — unabhängig vom äußeren Zustand.
- Informationen des Bauherrn zum Asbestgehalt einholen Alle verfügbaren Angaben über Asbest in der Bausubstanz abfragen (Informationspflicht seit Dezember 2024).
- Asbestverdacht überprüfen Visuelle Inspektion durchführen. Probenentnahme: Nur durch Laboranalyse kann Asbest sicher ausgeschlossen werden.
- Bericht erstellen & Schutzmaßnahmen festlegen Untersuchungsergebnisse dokumentieren. Bei Faserkonzentration über 100.000/m³: Spezialunternehmen beauftragen.
- Staubarme Arbeitsweise sicherstellen Unabhängig vom Ergebnis stets staubarm arbeiten — auch andere Stäube können gesundheitsschädlich sein.
- Schutzmaßnahmen nach Ampelfarbe festlegen Sachkundige nach TRGS 519, persönliche Schutzausrüstung und Behördenbenachrichtigung sicherstellen.
Konkrete Anforderungen
Schutzmaßnahmen je Ampelstufe
Rot — Faserkonzentration über 100.000/m³ (Nur Spezialfirmen)
- Arbeiten ausschließlich durch staatlich zugelassene Fachunternehmen
- Ausführende Beschäftigte mit Fachkunde für Asbestarbeiten
- Bauaufsicht mit Asbest-Sachkunde nach TRGS 519
- Besondere Schutzmaßnahmen (Vollschutz, Schwarzweißanlage, Unterdruckhaltung)
- Benachrichtigung der zuständigen Behörde vor Beginn der Arbeiten (Standort und Zeitraum)
Gelb — Faserkonzentration 10.000–100.000/m³ (Alle Unternehmen mit Sachkundigen)
- Ausführende Beschäftigte mit Fachkunde für Asbestarbeiten (Übergangsfrist bis 05.12.2027)
- Bauaufsicht mit Asbest-Sachkunde nach TRGS 519
- Atemschutz FFP2
- Schutzanzüge (Einwegschutzanzug)
- Klasse H Entstaubungsgeräte, Luftreiniger und Unterdruckanlagen
- Absaugende Maschinen
- Benachrichtigung der zuständigen Behörde vor Beginn der Arbeiten (Standort und Zeitraum)
Grün — Faserkonzentration 1.000–10.000/m³ (Alle Unternehmen mit Schulung)
- Ausführende Beschäftigte mit Fachkunde für Asbestarbeiten (Übergangsfrist bis 05.12.2027)
- Bauaufsicht mit Asbest-Sachkunde nach TRGS 519
- Atemschutz FFP2
- Schutzanzüge
- Klasse H Entstaubungsgeräte, Luftreiniger und Unterdruckanlagen
- Absaugende Maschinen
- Benachrichtigung der zuständigen Behörde über ausgeführte Arbeiten — mindestens alle 6 Jahre
Was Eigentümer wissen müssen
Informationspflicht für Bauherren
Mit der neuen Gefahrstoffverordnung war zunächst eine Erkundungspflicht für Bauherren geplant. Diese wurde jedoch zu einer Informationspflicht gegenüber dem ausführenden Unternehmen reduziert.
Das bedeutet: Bauherren müssen alle verfügbaren oder mit vertretbarem Aufwand beschaffbaren Informationen über den Asbestgehalt der Bausubstanz an das beauftragte Unternehmen weitergeben. Weitere Maßnahmen wie Probenentnahmen oder detaillierte Erkundungen liegen in der Verantwortung des ausführenden Unternehmens.
Häufige Fragen
FAQ zur neuen Asbest-Regelung 2024
Was ändert sich durch die neue Asbest-Regelung ab Dezember 2024?
Ab dem 5. Dezember 2024 können alle Unternehmen Asbestarbeiten bis einschließlich der Gefahrenstufe Gelb (Faserkonzentration bis 100.000 Fasern/m³) durchführen, wenn ein Sachkundiger nach TRGS 519, geschultes Personal und entsprechende Schutzausrüstung vorhanden sind. Ausschließlich der rote Bereich bleibt staatlich zugelassenen Spezialfirmen vorbehalten.
Was ist das Ampelsystem der neuen Gefahrstoffverordnung?
Das Ampelsystem teilt Asbestarbeiten nach der Faserkonzentration in drei Stufen ein: Rot (über 100.000 Fasern/m³) – nur Spezialfirmen. Gelb (10.000–100.000 Fasern/m³) – alle Unternehmen mit Sachkundigen und Schutzausrüstung. Grün (1.000–10.000 Fasern/m³) – alle Unternehmen mit entsprechender Schulung.
Was müssen Bauherren bei der neuen Asbest-Regelung beachten?
Bauherren haben eine Informationspflicht: Sie müssen alle verfügbaren Informationen über Asbestvorkommen in der Bausubstanz an das beauftragte Unternehmen weitergeben. Eine Erkundungspflicht (z.B. Probenentnahme) besteht für Bauherren nicht — das liegt in der Verantwortung des ausführenden Unternehmens.
Welche Gebäude sind besonders von Asbest betroffen?
Grundsätzlich gilt: Bei Gebäuden, die vor Oktober 1993 errichtet wurden, ist stets von einer möglichen Asbestkontamination auszugehen. Typische Fundorte sind Fliesenkleber, Dachplatten, Leitungsisolierungen, Spachtelmassen, Fassadenplatten und Bodenbeläge.
Was ist die Meldepflicht bei Asbestarbeiten?
Bei roten und gelben Arbeiten muss die zuständige Behörde vor Beginn informiert werden (Standort und Zeitraum). Im grünen Bereich reicht eine nachträgliche Benachrichtigung, mindestens alle 6 Jahre. Die Meldepflicht gilt weiterhin — auch nach der neuen Regelung.
Bis wann müssen Beschäftigte die Fachkunde für Asbestarbeiten nachweisen?
Die Fachkunde für ausführende Beschäftigte ist spätestens bis zum 5. Dezember 2027 verpflichtend. Bis dahin gilt eine Übergangsfrist. Die Bauaufsicht muss jedoch bereits jetzt die Asbest-Sachkunde nach TRGS 519 vorweisen.
Sanierungsarbeiten am Altbau geplant?
Wir prüfen mögliche Asbestbelastungen, stufen die Gefährdung korrekt ein und führen alle notwendigen Maßnahmen fachgerecht durch — transparent, zum Festpreis.
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